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Willkommen bei Verkehrsberater

Gerd Wegel

Verkehrsberater bietet  Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Mobilität. Wir unterstützen Unternehmen und Kommunen bei der Optimierung ihrer Verkehrsprozesse und der Entwicklung nachhaltiger Lösungen.

AWO:1.Vorssitzender  35444 Biebertal

AWO:Vorstand (Beistzer) Gießen-Land e.V.

AWO:Revisor: Frankfurtam Main Hessen Süd

 

Die hier angebotene Verkehrsberatung

zielt auf die Befähigung der Teilnehmer zu einer sicheren Teilnahme am Verkehr sowie zu selbstverantwortlicher und altersgerechter Mobilität.

 

Kindergarten, Schule, Firmen, Privatpersonen,Gruppen

 

Nichts gefunden?

Gerne stellen wir mit Ihren Wünschen und Vorstellungen ein individuelles Programm zusammen!

 

 

Deutschlands Straßennetz wird immer dichter und immer stärker befahren. Viele Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind beruflich unterwegs, zum Beispiel als Pendler auf dem Weg zur Arbeit, als Berufskraftfahrer oder auf dem Weg zur Kindertagesstätte (Kita), Schule oder Hochschule und begeben sich damit in Gefahr, Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden. Hinzu kommt, dass Deutschland eines Der Haupttransitländer in Europa ist. Unfälle im Straßenverkehr stehen, aufgrund der häufig schweren Folgen, zunehmend im Blickpunkt des öffentlichen Interesses und der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach den Ergebnissen der Straßenverkehrsunfallstatistik sind im Jahr 2021 auf Deutschlands Straßen insgesamt 2.569 Menschen getötet worden, mehr als 327.550 Menschen wurden, verletzt. Gegenüber 2019 und 2020 waren zwar erhebliche Rückgänge zu verzeichnen, diese werden jedoch in erheblichem Umfang auf geringeres Verkehrsaufkommen auf Grund der Corona-Pandemie zurückgeführt

Im Jahr 2023

 Laut der Unfallstatistik für das Jahr 2023 registrierte die Polizei insgesamt gut 2,5 Millionen Unfälle. Davon blieben 2,2 Millionen Unfälle bei Sachschäden, während rund 290.800 Unfälle Menschen verletzten oder töten. Auf Autobahnen starben 302 Menschen im Jahr 2023.

 Im Jahr 2024

sind in Deutschland 2.780 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben gekommen, was einen Rückgang von 2 % im Vergleich zum Vorjahr darstellt. Die Gesamtzahl der polizeilich erfassten Unfälle wird voraussichtlich bei etwa 2,52 Millionen liegen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 wurden 174.000 Menschen bei Straßenverkehrsunfällen verletzt, was einen Anstieg von 1 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet.

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Ratgeber: S-Pedelecs

S-Pedelecs: Warum manche E-Bikes ein Kennzeichen brauchen

• Schneller als Pedelecs, dafür gilt Helm- und Versicherungspflicht

• ACE empfiehlt S-Pedelec-Helme der Norm NTA 8776Z

• Radwegnutzung erfordert Zusatzschild „S-Pedelecs frei“

Berlin (ACE) 13. Mai 2025 – Sie sehen Fahrrädern ähnlich, zählen verkehrsrechtlich aber zu

den Kraftfahrzeugen: S-Pedelecs sind keine gewöhnlichen Pedelecs (oft „E-Bikes“ genannt).

Sie sind nicht nur schneller als diese – wer sie fährt, muss auch spezielle Verkehrsregeln

einhalten. Der ACE Auto Club Europa erläutert, was bei der Nutzung eines S-Pedelecs zu

beachten ist.

So unterscheiden sich Pedelecs und S-Pedelecs

Auf den ersten Blick lassen sich S-Pedelecs, auch Speed-Pedelecs genannt, nicht eindeutig

von klassischen Fahrrädern beziehungsweise Pedelecs unterscheiden. Jedoch gibt es

sichtbare Hinweise darauf, dass es sich bei einem Zweirad mit großer Wahrscheinlichkeit um

ein S-Pedelec handelt:

• Kennzeichen mit Beleuchtung

• Rückspiegel

• Bremshebel mit kugelförmigem Ende

• Orangefarbene Reflektoren seitlich an der Gabel

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Bei diesen Merkmalen handelt es sich allerdings lediglich um Indizien. Auch Fahrräder können

beispielsweise ähnlich geformte Bremshebel und zusätzliche Reflektoren besitzen. Das

wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist erst während der Fahrt ersichtlich: Während das

Pedelec über eine elektrische Tretunterstützung bis zu einem Tempo von 25 km/h verfügt,

unterstützt das S-Pedelec beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Erst

nach Erreichen dieser Geschwindigkeit schaltet sich der Elektromotor ab.

Nicht ohne Führerschein und Helm

Um mit einem S-Pedelec fahren zu dürfen, gelten verschiedene Voraussetzungen: Wer in

Deutschland mit dem S-Pedelec unterwegs sein möchte, muss mindestens 15 Jahre alt sein

und benötigt eine Fahrerlaubnis, die mindestens der Führerscheinklasse AM entspricht

– einem sogenannten Mopedführerschein. Anders als Fahrräder und klassische Pedelecs

muss das S-Pedelec ebenso wie andere Kraftfahrzeuge – darunter Mopeds, Motorräder oder

Pkw – eine Betriebserlaubnis besitzen. Jedes S-Pedelec hat somit Fahrzeugpapiere. Die

Fahrt mit dem S-Pedelec ist zudem versicherungspflichtig – ein gültiges

Versicherungskennzeichen ist somit notwendig. Anders als beim E-Scooter

(„Elektrokleinstfahrzeug“) muss dieses sogar beleuchtet sein.

Mit der Geschwindigkeit steigen die Auflagen

Während der ACE allen Zweiradfahrenden einen Helm empfiehlt, gilt beim S-Pedelec sogar

eine Helmpflicht. Aufgrund der höheren Geschwindigkeiten sind normale Fahrradhelme nicht

ausreichend. Der ACE rät im Sinne der Verkehrssicherheit zu einem speziellen S-

Pedelec-Helm, zu erkennen an der Norm NTA 8776Z. Diese Norm wurde speziell für Helme

entwickelt, die für das Fahren mit bis zu 45 km/h schnellen S-Pedelecs geeignet sind.

Nicht zuletzt aufgrund des hohen Fahrtempos gelten auch besondere Anforderungen an das

Fahrzeug selbst: Alle Fahrzeugteile müssen geprüft und zugelassen sein – erkennbar am

Prüfzeichen. Geeignete Reifen haben neben einer ECE-R75-Kennzeichnung eine

Mindestprofiltiefe von einem Millimeter. Für die Nutzung von Anhängern gibt es ebenfalls

Auflagen: Anhänger zum Transport von Kindern sind anders als beim konventionellen

Pedelec nicht erlaubt. Lastenanhänger hingegen schon, sofern sie Begrenzungsleuchten

vorn und Schlussleuchten hinten besitzen.

Promille- und THC-Grenzwerte für Kraftfahrzeuge beachten

Die Vorgaben hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsum sind mit dem S-Pedelec die gleichen

wie für alle anderen Kraftfahrzeuge: Wer mit 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, begeht eine

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Ordnungswidrigkeit. Vergleichbares gilt hinsichtlich Cannabis: Im Straßenverkehr muss ein

Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum eingehalten werden – von Pkw-

und Motorradfahrenden ebenso wie von S-Pedelecfahrern und - fahrerinnen. Entscheidend ist

zudem: Wer Ausfallerscheinungen zeigt oder in einen Unfall verwickelt ist, macht sich strafbar

– bereits ab 0,3 Promille oder bei jeglicher THC-Konzentration. Wer 1,1 Promille Alkohol im

Blut aufweist, macht sich zudem auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar. Wichtig: Für

Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabis- und Alkoholverbot

am Steuer. Der ACE empfiehlt Kraftfahrzeugführenden – so auch S-Pedelecfahrenden –

grundsätzlich nur nüchtern unterwegs zu sein.

Der Radweg ist tabu

Achtung: Da S-Pedelecs als Leichtkrafträder gelten, dürfen diese nicht auf

Fahrradwegen oder Radschnellwegen genutzt werden. Weitere Radverkehrsanlagen wie

Radstreifen, Fahrradbrücken und -tunnel oder gemeinsame Geh- und Radwege sowie sogar

Fahrradstraßen sind in der Regel tabu – auch außerorts. Mit S-Pedelecs muss also

überwiegend – wie mit Mopeds, Motorrädern und Co. – auf der Straße gefahren werden.

Jedoch gilt auch hier, keine Regel ohne Ausnahme: Radwege mit dem Zusatzschild „S-

Pedelecs frei“ und Fahrradstraßen mit dem Zusatzschild „S-Pedelecs“ oder „Kfz frei“.

Weitere Informationen:

>> Die Zweiräder sind zurück – Rücksicht ist Pflicht

>> Neues Versicherungsjahr startet: Kennzeichen für Mofas, E-Scooter und Co. wechseln



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Was tut das BMDV schon heute für mehr Verkehrssicherheit?

Das BMDV hat schon heute zahlreiche Maßnahmen für mehr Verkehrssicherheit in unseren Städten umgesetzt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Die StVO wurde angepasst, um den Ländern und den Kommunen mehr Entscheidungsspielräume zu eröffnen und um Geschwindigkeitsbegrenzungen an Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Fußgängerüberwegen anzuordnen. Außerdem wurde das Abschaltverbot von Notbremsassistenzsystemen für Kfz über 3,5 Tonnen ab 30 km/h eingeführt. Die Novelle trat am 11.10.2024 in Kraft. Mehr dazu hier.
  • Seit 2019 sind im Rahmen der „Aktion Abbiegeassistent“ mit mehr als 240 Sicherheitspartnern, darunter alle großen Lebensmittelketten, Anschaffungen von mehr als 33.500 Abbiegeassistenzsystemen gefördert worden. Weitere Unternehmen, Kommunen und Organisationen haben bereits ihr Interesse an Sicherheitspartnerschaften bekundet. Die Aktion wird stetig ausgeweitet.
    Seit 7. Juli 2024 ist laut EU-Verordnung 2019/2144 der Einbau von Abbiegeassistenzsystemen in Neufahrzeuge verpflichtend. Seit 01. Juli 2024 werden Abbiegeassistenzsysteme für schwere Kraftfahrzeuge (Bestandsfahrzeuge) gemäß Ministererlass ausschließlich über das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme gefördert. Dies gilt dann auch für die Kraftfahrzeuge des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die bislang im Förderprogramm „US“ (vormals De-minimis) eine entsprechende Förderung beantragt hatten. Mehr Infos.
  • Das BMDV investiert Rekordmittel für attraktiven und sicheren Radverkehr. In dieser Legislaturperiode werden bislang rund 2,9 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt; das ist eine enorme Erhöhung der Mittel für den Radverkehr. Mit dem Haushalt 2024 konnten die investiven Förder- bzw. Finanzhilfeprogramme für den Radverkehr längerfristig bis zunächst 2029 („Modellvorhaben des Radverkehrs“ sowie „Radnetz Deutschland“) bzw. bis 2030 (Sonderprogramm „Stadt und Land“) gesichert werden. Nähere Infos hier.
  • Das BMDV stellt jährlich 15,4 Millionen Euro für die Prävention von Verkehrsunfällen zur Verfügung. Mehr Informationen zu den einzelnen Verkehrssicherheitsprojekten und -kampagnen gibt es hier.

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